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Teilnahmebedingungen


*Anmerkung: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, z.B. Teilnehmer/-innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

1. Gegenstand/Anmeldung/Vertrag

1.1 Diese Teilnahmebedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Teilnehmer* und dem Veranstalter hinsichtlich des Heidenheimer Sparkassen-Stadtlaufs des jeweiligen Jahres.

1.2 Der Vertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter kommt zu Stande indem der Teilnehmerdas online ausgefüllte Anmeldeformular absendet
und der Veranstalter dem Teilnehmer eine Anmeldebestätigung schickt,oderauf einer Sammelanmeldung aufgeführt wird
und der Teilnehmer in die Teilnehmer-Liste aufgenommen wurde
(der Teilnehmer bekommt in diesem Fall keine eigene Anmeldebestätigung),oderauf einer Anmelde-Liste einer Schule oder eines Vereins aufgeführt wird
und der Teilnehmer in die Teilnehmer-Liste aufgenommen wurde
(der Teilnehmer bekommt in diesem Fall keine eigene Anmeldebestätigung).1.3 Ergänzend gelten die Bestimmungen der WLV-Volkslaufveranstaltungen. Diese sind einsehbar unter . Weiter ergänzend gelten die Bedingungen der Fa. race result AG, nachzulesen unter .

2. Startberechtigung

2.1 Startberechtigt für den jeweiligen Lauf sind Läufer, die

im Sinne der Ziff. 1 einen Vertrag mit dem Veranstalter geschlossen haben,
die die offizielle Startnummer des Heidenheimer Sparkassen-Stadtlaufs gut sichtbar und unverändert auf der Vorderseite des Laufhemdes tragen und die das in der Ausschreibung jeweils geforderte Mindestalter aufweisen. Startberechtigt beim 10 km Lauf 2011 und älter (ab 12 Jahre) sowie beim 5 km Lauf 2013 und älter (ab 10 Jahre).
Schülerinnen und Schüler sind bis zum Jahrgang 2000 (19 Jahre) startberechtigt.
Teilnehmer die während des Laufes entscheiden eine von der gemeldeten Strecke abweichende Strecke zu laufen (verkürzen oder verlängern) werden nicht gewertet!

2.2 Die Startberechtigung wird höchstpersönlich erteilt und ist nicht übertragbar.

3. Durchführung des Laufs

3.1 Den Anweisungen des Veranstalters und seines Personals ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Laufs oder die Sicherheit von Teilnehmern oder Zuschauern gefährden, ist der Veranstalter berechtigt, den betreffenden Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen.

3.2 Zum Personal gehören auch die Vertreter der medizinischen Dienste. Diese können einem Teilnehmer im Falle einer gesundheitlichen Gefährdung die Fortsetzung der Teilnahme an der Veranstaltung untersagen.
3.3 Der Zeitkorridor für 10 km und Halbmarathonläufer ist 3 Stunden. Wer die Zeitlimits überschreitet, kann aus dem Rennen genommen werden.

4. Wertung

4.1 Startberechtigte Läufer, die Start und Ziel tatsächlich passiert haben, werden gewertet.

4.2 Teilnehmer die während des Laufes die gemeldete Strecke verändern, z.B. Wechsel von Halbmarathon auf 10 km oder umgekehrt, werden unter Umständen nicht gewertet.

5. Foto-/Filmaufnahmen

5.1 Für eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung der im Zusammenhang mit dem Heidenheimer Stadtlauf in der Öffentlichkeit entstandenen Foto- und Filmaufnahmen bedarf es nach dem Gesetz keiner Einwilligung der Abgebildeten. Dies gilt auch in Bezug auf minderjährige Teilnehmer, da diese bzw. deren gesetzliche Vertreter sich der Tatsache bewusst sein müssen, dass sie ihre Kinder zu einer öffentlichen Laufveranstaltung anmelden, bei der auch Foto- und Filmaufnahmen erstellt werden, welche medial verbreitet werden.

5.2 Die Aufnahmen werden ggf. vom Veranstalter (ohne Namensnennung) an einen kommerziellen Fotodienstleister weitergegeben und/oder auf der eigenen Internetseite oder in sozialen Medien (z.B. Facebook) veröffentlicht.

6. Haftung

6.1 Im Falle der erzwungenen Absage oder des Abbruchs der Veranstaltung, z.B. aufgrund behördlicher Anweisung, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder aufgrund Wetters) besteht mangels Vertretenmüssen des Veranstalters keine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Teilnehmer. Teilnahmebeiträge werden in diesem Falle nicht zurückerstattet.

6.2. Der Veranstalter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Veranstalter haftet ferner bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (sog. wesentliche Vertragspflichten oder Kardinalpflichten). Im letztgenannten Fall haftet der Veranstalter jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. Der Veranstalter haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

6.3. Soweit der Veranstalter eine Verwahrung von Kleidungsstücken oder persönlichen Gegenständen anbietet, geschieht dies freiwillig und ohne vertragliche Grundlage. Deshalb kann der Veranstalter für abhanden gekommene Bekleidungsstücke oder sonstige Gegenstände keine Haftung übernehmen.

6.4. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Risiken der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Veranstaltung.